Obwohl eine Praxisgemeinschaft aus eigenständigen getrennten Praxen besteht, die lediglich organisatorisch verbunden sind, entspricht es oft dem Wunsch der beteiligten Praxisinhaber, ihre Einkünfte auf einem gemeinsamen Konto zu vereinnahmen („Gewinnpooling“) und nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen. Hiervon ist allerdings dringend abzuraten. 

 

 Wesen der Praxisgemeinschaft

Eine Praxisgemeinschaft ist der Zusammenschluss zweier oder mehrerer (Zahn-)Ärzte zwecks gemeinsamer Nutzung von Praxisräumen, Praxiseinrichtungen und/oder gemeinsamer Inanspruchnahme von Praxispersonal. Im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis beschränkt sich die Praxisgemeinschaft auf die gemeinsame Nutzung bestimmter Ressourcen für die Berufsausübung.

Der an einer Praxisgemeinschaft beteiligte Zahnarzt führt somit selbstständig seine Praxis. Er hat einen eigenen Patientenstamm mit eigener Patientenkartei und eigenständiger privat- und vertragsärztlicher Abrechnung (zu weiteren Unterschieden sowie Vor- und Nachteilen der beiden Kooperationsformen siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 7/2010, S. 3).

Vertragsarztrechtliche Vorgaben

Nach § 33 der Zulassungsordnung für Zahnärzte muss die KZV über die Errichtung einer Praxisgemeinschaft lediglich unterrichtet werden. Demgegenüber bedarf eine Gemeinschaftspraxis der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.

Da sich der Vertragsarzt mit seiner Zulassung den Regelungen der vertragszahnärztlichen Versorgung unterwirft, muss er sich auch bei der Ausgestaltung seiner beruflichen Zusammenarbeit an diese Vorgaben halten. Wird nun aber lediglich auf dem Papier eine Praxisgemeinschaft betrieben, tatsächlich aber eine Gemeinschaftspraxis „gelebt“, dann ist dies ein Gestaltungsmissbrauch und ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten: Einerseits fehlt es an der notwendigen Genehmigung für die tatsächliche gemeinsame Berufsausübung, andererseits wird unter Umständen - meist in Form von „Doppelbehandlungen“ bei Patienten - eine Honoraranforderung gestellt, die dem Zahnarzt bei rechtmäßiger Ausgestaltung seiner Tätigkeit nicht zustehen würde.

Gewinnpooling als Indiz des Gestaltungsmissbrauchs

Die Rechtsprechung hat sich verschiedentlich mit Konstellationen beschäftigt, in denen im Außenauftritt eine Praxisgemeinschaft angekündigt und vertraglich fixiert, tatsächlich aber eine Gemeinschaftspraxis „gelebt“ wurde. In diesen Fällen spricht man von einer „faktischen Gemeinschaftspraxis“. Ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wird im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien bzw. Indizien überprüft, wie zum Beispiel:

  • Anzahl der gemeinsam behandelten Patienten
  • Organisation der Sprechstundenzeiten
  • Führung der Patientenkarteien
  • Vereinbarungen bezüglich einer Berufsunfähigkeit bzw. Krankheit eines Partners oder eines Gewinnpoolings

So hat beispielsweise das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Zulassungsentziehung einer Zahnärztin bestätigt, die mit einem Kollegen in einer Praxisgemeinschaft verbunden war, in der eine gemeinsame Dokumentation geführt wurde und auch mehrfach am gleichen Tag identische Leistungen bei einem Patienten abgerechnet wurden. Hierdurch sei das Vertrauen der vertragszahnärztlichen Institutionen in die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsverhaltens in einem Maße nachhaltig gestört, dass die Zulassungsentziehung geboten sei (Urteil vom 28.10.2009, Az: L 11 KA 60/08).

Auch hat das LSG Niedersachsen-Bremen eine Honorarrückforderung gegen einen Vertragsarzt bestätigt, der in einem offiziell als Praxisgemeinschaft geführten, tatsächlich aber als Gemeinschaftspraxis gelebten Zusammenschluss von Ärzten tätig war (Beschluss vom 10.02.2003, Az: L 3 KA 434/02 ER). Maßgeblich für das LSG war, dass ein Gewinnpooling vertraglich vereinbart worden war.

Der Vorsitzende des zuständigen vertrags(zahn)ärztlichen Senats des Bundessozialgerichts hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei „schwer erkennbar, wie das Einnahmepooling mit dem berufsrechtlichen Verbot vereinbar sein könnte, einem anderen Arzt Patienten gegen Entgelt zuzuweisen“.

Quelle: Zahnärzte Wirtschaftsdienst, Ausgabe 08/2010, Seite 4