Neben das Kollektivvertragssystem tritt nun die integrierte Versorgung als eigenständiges Einzelvertragssystem. Auf der Kostenträgerseite können einzelne Krankenkassen, aber auch Zusammenschlüsse mehrerer beziehungsweise aller Krankenkassen Vertragspartner sein.

Als Vertragspartner der Krankenkassen werden die verschiedenen Leistungserbringer und deren Gemeinschaften aufgeführt. Das sind:

  • einzelne Vertragsärzte
  • sonstige zugelassene Leistungserbringer einschließlich
  • Apotheken
  • Träger von Krankenhäusern und stationären
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Träger ambulanter Rehabilitationseinrichtungen
  • Träger medizinischer Versorgungszentren
  • Integrationsanbieter (Managementgesellschaften)
  • Gemeinschaften der oben genannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften.

Integrationsverträge lassen sich nach krankenkassenindividuellen oder -übergreifenden Verträgen, regionalen oder flächendeckenden Verträgen, Vollversorgung oder indikationsbezogenen Verträgen unterscheiden.

Der Integrationsvertrag enthält die Vereinbarung eines Versorgungsauftrages unter den Beteiligten. Der Versorgungsauftrag muss entsprechend dem Zweck der integrierten Versorgung entweder sektorübergreifend oder interdisziplinär-fachübergreifend ausgestaltet sein. Die Initiative kann dabei sowohl von den Kostenträgern als auch von den Leistungsanbietern ausgehen. Die Parteien können die Leistungserbringung abweichend von den Vorschriften des Leistungsrechts eigenständigvereinbaren.

Für den Abschluss eines Integrationsvertrages gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es besteht seitens der teilnahmewilligen Leistungserbringer grundsätzlich kein Anspruch auf den Abschluss oder die Beteiligung an einem Integrationsvertrag. Es liegt ausschließlich im Ermessen der Krankenkasse, einen Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrages zu befürworten oder abzulehnen.

Vergütung und Finanzierung

Aus der vereinbarten Vergütung müssen sämtliche Leistungen für die teilnehmenden Versicherten abgegolten werden, auf die sich der vertraglich vereinbarte Versorgungsauftrag erstreckt. Dies gilt auch für die berechtigte Inanspruchnahme von Leistungen durch Versicherte bei den Leistungserbringern, die nicht an dem Integrationsvertrag teilnehmen.

Bei der Festlegung und Verteilung der Vergütung besitzen die Vertragspartner die alleinige Abschlusskompetenz. Dabei sehen die gesetzlichen Vorschriften weder für die Höhe noch für die Art der Vergütung Vorgaben vor, wie beispielsweise eine Orientierung an den bestehenden Vergütungsregelungen.

Zudem haben sich die bisher im Rahmen der Integrierten Versorgung bereits bestehenden Kooperationsmöglichkeiten zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz noch einmal deutlich erweitert. Bislang war es nicht möglich, gleichzeitig für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen und in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung angestellt zu sein. Dies ist nach dem neuen Vertragsarztrecht jetzt gestattet. Eine Tätigkeit als Vertragsarzt und angestellter Krankenhausarzt in Personalunion ist somit möglich.

Kooperationsmöglichkeiten zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern

Mit einer Zulassung als Vertragsarzt mussten die Patienten bislang vollzeitig betreut werden. Eine weitere ärztliche Tätigkeit bis zu 13 Stunden in der Woche war nur dann zulässig, wenn sie mit dem Vollzeit-Versorgungsauftrag vereinbar war. Das neue Vertragsarztrecht hat nun eine flexiblere Regelung eingeführt. Vertragsärzte können eine so genannte Teilzulassung beantragen und ihren Versorgungsauftrag somit auf die Hälfte reduzieren.

Diese Option steht – vorbehaltlich möglicher Zulassungsbeschränkungen – allen offen, die sich niederlassen möchten. In diesem Fall beantragen sie von Anfang an eine Teilzulassung. Doch auch Vertragsärzte, die bereits eine Zulassung haben, können ihren Versorgungsauftrag reduzieren. Dazu müssen sie sich schriftlich an den Zulassungsausschuss ihres Bezirkes wenden.

Eine Teilzulassung eröffnet dem Arzt nun die Möglichkeit, in größerem Umfang auch andere Tätigkeiten auszuüben. Folgt die Rechtssprechung den bisherigen Urteilen, dürften Vertragsärzte bis zu 26 Stunden außerhalb ihrer Praxis ärztlich tätig sein. Bislang war es nicht gestattet, gleichzeitig für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen und in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung angestellt zu sein. Dies ist nach dem neuen Vertragsarztrecht jetzt möglich. Jedoch gelten die zeitlichen Beschränkungen bei einer Vollzulassung weiterhin. Wenn ein Vertragsarzt eine halbe Stelle in einem Krankenhaus antreten möchte, muss er folglich seine Zulassung beschränken.

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